Future Office
Betriebsrat und Mitbestimmung in Zeiten von „New Work“
Freitag, 22. März 2024 | Virtual Online Event
Die arbeitsrechtlichen Herausforderungen hybrider Arbeitsmodelle
Gibt es ein Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten und wie sollten die Arbeitsplätze ausgestattet sein, wenn es der Arbeitgeber anordnet? Um mobiles Arbeiten und Homeoffice arbeitsrechtlich unbedenklich einzusetzen, sollten zuvor die wichtigsten Fragestellungen beantwortet sein. Denn: auch bei mobiler Arbeit sind arbeits-, arbeitsschutzrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Für den Arbeitgeber gilt eine Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten. Insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet grundsätzlich Anwendung.
Hendrik Grempe, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von combine Consulting, wird mit Christoph E. König, Fachanwalt für Arbeitsrecht, anhand von Beispielen aus der Praxis aufzeigen, welche vertraglichen Vereinbarungen sinnvoll sind. Sie werden in der Paneldiskussion ein besonderes Augenmerk auf die Themen Arbeitszeit, Mitbestimmung und Einbindung des Betriebsrats legen und freuen sich auf einen angeregten Diskurs im Chat.
Event-Zusammenfassung (KI)
Betriebsrat und Mitbestimmung in Zeiten von „New Work“
In einem vielbeachteten Fach-Webinar zur Veranstaltung „Betriebsrat“ wurden die Herausforderungen und Perspektiven der modernen Arbeitswelt, insbesondere im Kontext des NEW WORK-Konzepts, intensiv diskutiert. Experten wie Christoph E. König, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, und Hendrik Grempe, Anwalt bei Combiden Consulting, beleuchteten dabei die Rolle des Betriebsrats und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Unternehmen bei der Einführung neuer Arbeitsmodelle beachten müssen.
Das Konzept von NEW WORK umfasst alternative Arbeitsformen wie mobiles Arbeiten und agiles Projektmanagement. Diese stellen traditionelle Organisationsstrukturen vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere bezüglich der Mitbestimmung. König und Grempe wiesen darauf hin, dass es in Deutschland kein gesetzlich festgelegtes Recht auf Homeoffice gibt. Stattdessen müssen solche Arbeitsformen entweder arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. „Es geht nicht nur um die Schaffung von Bällebädern und Kicker-Tischen, sondern um eine tiefgreifende Veränderung der Arbeitskultur“, so König.
Ein zentrales Element im NEW WORK-Kontext ist die Mitbestimmung bei der Einführung neuer Technologien. König betonte, dass technische Systeme wie Leistungskontrollen substantiell die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz berühren. Er führte an, dass Systeme zur Leistungskontrolle bereits durch einfache Mittel wie Zufriedenheits-Smileys im Einzelhandel relevante Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können. Darüber hinaus erfordert der Einsatz solcher Systeme eine gründliche Auseinandersetzung mit den Themen Datenschutz und technische Leistungskontrolle.
Hendrik Grempe ergänzte die Diskussion um die technische Transformation, indem er auf die Notwendigkeit einer transparente Datenverarbeitung hinwies. In vielen Fällen löst die Einführung neuer IT-Systeme Befürchtungen über Kontrollmöglichkeiten aus. Um dem zu begegnen, müsse eine Balance zwischen Effizienzsteigerung und Wahrung der Mitarbeiterrechte gefunden werden, führte er aus.
Im Verlauf der Vorträge wurde der betriebliche Datenschutz im Zeitalter des mobilen Arbeitens und der Digitalisierung immer wieder hervorgehoben. Gerade in einer organisatorischen Struktur, die auf mobiles Arbeiten aufbaut, sind technisch sichere Lösungen nötig, um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden. „Das Eindringen in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich durch Arbeitsverträge ist problematisch“, erläuterte König mit Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsstättenverordnung, die eine Gefährdungsbeurteilung auch im Homeoffice vorsieht.
Eine besonders brisante Diskussion löste die gesetzliche Erfordernis der Arbeitszeiterfassung aus. Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 hat die Interpretation des Arbeitsschutzgesetzes entscheidend verändert, indem er eine Pflicht zur präzisen Erfassung von Arbeitszeiten ableitet. Diese Entwicklung richtet sich unter anderem nach den Erfordernissen der Vertrauensarbeitszeit, bei der trotz Flexibilität eine dokumentarische Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten verlangt wird. Grempe stellte fest: „Obwohl die digitale Erfassung noch gesetzlich nicht festgeschrieben ist, entwickelt sich der Trend klar in diese Richtung.“
Ein weiterer bedeutender Punkt war die Betrachtung des Arbeitsschutzes im Rahmen des mobilen Arbeitens, insbesondere im Homeoffice. Im Zuge der Pandemie wurden flexible Arbeitsmodelle noch weiter gefördert, wobei jedoch die Frage nach der Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Kostenregelungen oft kritisch betrachtet wird. Unternehmerische Lösungen für mobiles Arbeiten sind gefordert, besonders hinsichtlich der Erfüllung gesetzlicher Auflagen und der Gewährleistung des Datenschutzes.
Abschließend betonten die Redner die Rolle des Betriebsrats als entscheidenden Faktor bei der Implementierung und Überwachung neuer Arbeitsmodelle. Ein zentraler Konsens bestand darin, dass Unternehmen proaktiv mit den technisch-organisatorischen und rechtlichen Herausforderungen umgehen müssen. Die Mitbestimmung ist dabei essenziell, um ein Gleichgewicht zwischen unternehmerischen Innovationen und den Interessen der Arbeitnehmer herzustellen.
Insgesamt reflektierte das Webinar, dass die Transformation hin zu NEW WORK nicht nur technische Neuerungen, sondern eine fundamentale Anpassung der Arbeitskultur erfordert. Hierbei spielt der Betriebsrat eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung, dass Arbeitnehmerrechte gewahrt und betriebliche Innovationsprozesse nicht behindert werden.
Panelisten
Programm
08:00 – 08:05
CET
Begrüßung | Referentenvorstellung
08:05 – 08:55
CET
Praxisnahe Insights | Q&A
08:55 – 09:00
CET
Ausblick
Angemeldete Personen
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SoundComfort
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SoundComfort
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Aurelis
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GEMA Immobilien Services
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Stadtverwaltung Leipzig
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